Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 1. Teil

Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 1. Teil

Für viele ältere Menschen ist es unvorstellbar, den Lebensabend alleine in ihrer Wohnung oder in einem Heim zu verbringen. Mit den sogenannten Pflege-Wohngemeinschaften hat sich eine vergleichsweise junge Wohn- und Versorgungsform entwickelt, die eine interessante Alternative zum Altersheim sein kann. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir, wie eine Pflege-Wohngemeinschaft funktioniert, worauf es zu achten gilt und welche Leistungen die Pflegeversicherung erbringt.

Anzeige

Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 1. Teil

Was ist eine Pflege-Wohngemeinschaft?

In einer Pflege-Wohngemeinschaft leben mehrere, teilweise auch pflegebedürftige Personen zusammen. Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft (WG) hat sein eigenes Zimmer, das es nach seinem Geschmack einrichten kann.

Zusätzlich dazu gibt es Gemeinschaftsräume wie die Küche, das Badezimmer und ein Wohnzimmer, die sich alle Bewohner teilen und gemeinsam nutzen können.

Von der Grundidee her ähnelt eine Pflege-Wohngemeinschaft somit der WG, die sich junge Leute, Azubis oder Studenten teilen. Die Senioren sind nicht auf sich alleine gestellt und vereinsamen nicht. Außerdem können sie zur Bewältigung des Alltags auf gemeinschaftlich genutzte Betreuungs- und Unterstützungsangebote zurückgreifen.

Dazu beauftragen sie gemeinsam eine Person, die sich um organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben kümmert und im Haushalt mithilft. Diese Person wird als Präsenzkraft bezeichnet.

Pflege-Wohngemeinschaften gibt es grundsätzlich in zwei verschiedenen Formen, nämlich als anbieterorganisierte und als selbstorganisierte Pflege-WGs.

Anbieterorganisierte Pflege-Wohngemeinschaften

In vielen Orten gründen und leiten Pflege- und Betreuungsdienste, Kommunen, Bürgervereine oder Einzelpersonen Pflege-Wohngemeinschaften.

Dieses Modell kennzeichnet sich dadurch, dass die Verantwortlichen in verschiedenen Angelegenheiten für die Pflege-Wohngemeinschaft Entscheidungen treffen und Maßnahmen auf den Weg bringen.

So entscheiden die Verantwortlichen zum Beispiel darüber, wer in die WG einzieht oder wie die gemeinsam genutzten Räume gestaltet werden.

Bei anbieterorganisierten Wohngemeinschaften finden neben den Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch die besonderen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes Anwendung.

Der Anbieter und Betreiber der Pflege-Wohngemeinschaft muss deshalb unter anderem Anforderungen an das Personal und die Wohnqualität beachten, aber auch die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Bewohner berücksichtigen.

Ob der Betreiber die gesetzlichen Vorgaben des Bundeslandes wirklich einhält, prüft und überwacht die Heimaufsicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden zusätzlich dazu auch die bundesgesetzlichen Vorschriften aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) angewendet.

Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 1. Teil (1)

Selbstorganisierte Pflege-Wohngemeinschaften

Von einer selbstorganisierten Pflege-Wohngemeinschaft wird gesprochen, wenn die Bewohner oder ihre Angehörigen die WG gemeinschaftlich gründen und anschließend eigenverantwortlich organisieren und verwalten.

Die Bewohner (oder ihre Angehörigen) regeln alle Fragen, die die WG betreffen, selbst. So entscheiden sie zum Beispiel selbstbestimmt darüber, wer in die WG einzieht oder wie der Alltag gestaltet wird.

Dieses Modell eignet sich deshalb vor allem für Personen, die noch fit und rüstig sind oder die Angehörige haben, die ihre Interessen vertreten, falls die Bewohner dies selbst nicht mehr können.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Multiple Sklerose: die Krankheit mit den tausend Gesichtern

In einer selbstorganisierten WG greifen nur die Vorschriften aus dem BGB. Die Heimaufsicht ist nicht zuständig und kann auch nicht tätig werden, wenn Fragen auftreten oder es zu Beschwerden kommen sollte.

Welche Verträge braucht eine Pflege-Wohngemeinschaft?

Eine Pflege-Wohngemeinschaft muss mehrere Aspekte vertraglich regeln:

Mietvertrag

Zunächst braucht die WG einen Mietvertrag über ihre Räumlichkeiten. Dabei schließen die Bewohner in aller Regel jeweils einzeln einen separaten Mietervertrag mit dem Vermieter ab.

Möglich ist aber auch, dass die WG einen gemeinschaftlichen Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart.

Vertrag über die Leistungen der Präsenzkraft

Ein wesentliches Merkmal einer Pflege-Wohngemeinschaft ist, dass die Bewohner im Alltag Hilfe und Unterstützung brauchen. Aus diesem Grund beauftragen sie gemeinschaftlich eine Person, die tagsüber in der Wohnung anwesend ist und die Bewohner betreut.

Diese sogenannte Präsenzkraft organisiert und verwaltet den Alltag, bietet Beschäftigungsmöglichkeiten an und unterstützt im Haushalt.

Die allgemeinen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen der Präsenzkraft werden vertraglich geregelt. Je nach Bedarf und Wunsch können natürlich auch mehrere Personen die Aufgaben übernehmen.

In einer Pflege-WG, die auf Bewohner mit Demenz spezialisiert ist, sollte sich die Präsenzkraft nicht nur tagsüber, sondern rund um die Uhr in der Wohnung aufhalten.

Pflegedienstvertrag oder Vertrag über Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Pflegebedürftige Bewohner schließen mit einem Pflegedienst einen individuellen Pflegedienstvertrag über die Leistungen ab, die sie brauchen, um ihren persönlichen Pflegebedarf abzudecken.

Dabei sollten die Bewohner frei wählen können, welcher Pflegedienst die Versorgung übernehmen soll. Braucht ein Bewohner zusätzliche Hilfe, zum Beispiel bei der Einnahme von Medikamenten oder bei Verbandswechseln, ist ein Vertrag über eine Behandlungspflege mit dem Pflegedienst notwendig.

Eine andere Möglichkeit ist, für die pflegerische Betreuung keinen Pflegedienst, sondern einen Betreuungsdienst zu beauftragen. Sinnvoll kann das dann sein, wenn der Betrag für Sachleistungen schon ausgeschöpft, der Hilfebedarf aber noch nicht gedeckt ist.

Gleiches gilt, wenn Bewohner Pflegegrad 1 und damit keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben. Einen Vertrag mit dem Betreuungsdienst kann jeder Bewohner individuell oder die WG gemeinschaftlich abschließen.

Gemeinschaftsvereinbarung

Außerdem sollte die Pflege-Wohngemeinschaft eine gemeinsame Vereinbarung erstellen, die das Miteinander regelt.

Welche Inhalte so eine Gemeinschaftsvereinbarung haben sollte, richtet sich danach, ob es sich um eine anbieter- oder eine selbstorganisierte Pflege-Wohngemeinschaft handelt.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Die Pflege-Wohngemeinschaft als Alternative zum Heim, 1. Teil

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


pflege99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

Kommentar verfassen